Umweltmanagementbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • EMAS - Verordnung 1221/2009 (EG); Stand: 2009, http://www.emas.de
  • EMAS - Verordnung 2017/1505 (EG); Stand: 2017, http://www.emas.de
  • EMAS - Verordnung 2018/2026 (EG); Stand: 2018, http://www.emas.de
  • Umweltmanagementsysteme ISO 14001;

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Der Beauftragte muss durch Ausbildung, Lehrgänge, Schulungen oder Erfahrung qualifiziert sein.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Nach EMAS Anhang II A.5.3/B.2 muss die oberste Leitung einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben, um für ein Umweltmanagementsystem zu sorgen, das mit dieser Verordnung übereinstimmt, und um der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten.
  • Nach ISO 14001, Kap. 5.3 muss die oberste Leitung die Verantwortlichkeit und Befugnisse zuweisen und sicherstellen, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen der Internationalen Norm erfüllt und ein Berichten an die oberste Leitung über die Leistung des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltleistung erfolgt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
  • Nach ISO 14001, Kapitel 7.2 (EMAS Anhang II A.7.2/B.6) muss die Organisation den Schulungebedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist und Schulungen anbieten. Die Organisation muss die Kompetenz für Personen mit Einfluss auf die Umweltleistung bestimmen und diese Personen entsprechend schulen.

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