Betriebsarzt

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsicherheitsgesetz (ASiG); Stand: 20.04.2013
  • DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention - Muster-UVV; Stand: 11/2013
  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Unfallverhütungsvorschrift; Stand: 01/2011
  • SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung; Stand: 22.03.2019
  • SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung; Stand: 11.12.2018
  • (Muster-)Fortbildungsordnung 2013; Stand: 29.05.2013

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen können, dass sie berechtigt sind, entweder die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen (DGUV 2).

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Der Unternehmer hat nach Maßgabe von §§ 1-2 ASiG sowie DGUV 2 § 2 Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des ASiG bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.

    Die Bestellung richtet sich nach Art und Größe des Betriebes und die damit verbunden Unfall- und Gesundheitsgefahren

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
  • SGB V § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
  • Musterfortbildungsordnung
  • Fortbildung: Feinstäube und Ultrafeinstäube am Arbeitsplatz und in der Umwelt; Stress und Burnout am Arbeitsplatz; Prävention berufsbedingter Handekzeme; Rehamedizin und Arbeitsmedizin

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für Betriebsärzte richtet sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9 Abs. 3 ASiG). Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet Betriebsärzte zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen. Vor der Entpflichtung eines Betriebsarztes ist der Betriebsrat zu hören.

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