Abfallbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 20.07.2017
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 18.07.2017
  • Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV); Stand: 05.07.2017

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

Der Betriebsbeauftragte muß zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m. § 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG).

Vorausgesetzt werden gemäß § 9 der AbfBeauftrV:
  • im entsprechenden Fachgebiet Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
  • kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder
  • Qualifikation als Meister sowie
  • entsprechende Kenntnisse aufgrund einjähriger praktischer Tätigkeit,
  • Teilnahme an anerkanntem Lehrgang.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Lt. § 59 KrWG haben abhängig von Art und Größe der Anlage folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) haben zu bestellen:
  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (konkretisiert in § 2 AbfBeauftrV)
  • Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
  • Besitzer im Sinne des § 27 KrWG
  • Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
  • Fortbildung mind. alle 2 Jahre gem. § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV
  • Teilnahme an Lehrgängen
  • Fortbildungen bzw. Lehrgänge der Beauftragten müssen auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden

Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat dem Betriebsbeauftragten für Abfall durch die Anwendung des Benachteiligungsverbotes und Kündigungsschutzes des Bundes-Immissionschutzgesetzes ein Sonderkündigungsschutz eingeräumt (§ 58 BImSchG). Das Arbeitsverhältnis kann dann durch den Arbeitgeber nur noch gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ähnlich wie der des Betriebsrates auch 1 Jahr nach Abberufung. Sollten sich im Unternehmen Umstände einstellen, die die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht mehr erforderlich machen, gilt der Kündigungsschutz dennoch bis 1 Jahr nach Beendigung der Bestellung fort.

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