Befähigte Person (Sachkundiger) für Leitern und Tritte (Leiterbeauftragter)

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 31.08.2015
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 18.10.2017
  • TRBS 2121 Teil 2 - Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern; Stand: 12/2018
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Unfallverhütungsvorschrift für Leitern und Tritte (BGV D36)-nur zur Info, aufgehoben; Stand: 01/2006
  • Prüfbuch für mechanische Leitern (ZH 1/157)
  • DIN EN 131-1 Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße; Stand: 02/2016
  • VDI 4068 Blatt 1; Befähigte Personen - Qualifikationsmerkmale für die Auswahl Bef. Personen und Weiterbildungsmaßnahmen; Stand: 03/2016
  • VDI Richtlinie 4068, Blatt 3: Befähigte Personen - Leitern, Tritte, fahrbare Arbeitsbühnen und Kleingerüste; Stand: 04/2010

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitern und Tritte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Leitern und Tritten beurteilen kann. Hierzu zählen z.B. Fachkräfte der Herstellerfirmen, einschlägig erfahrene Fachkräfte der Betreiberfirmen oder sonstige Personen mit besonderer Sachkunde (gemäß § 30 Abs. 1 BGV D36).
  • Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefährdungen und Unfällen zu schützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem ArbSchG.
  • Die BGV D36 und die BetrSichV fordern, dass jeder Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass Leitern und Tritte Leiterunfälle sowie Fahrgerüste, die im Betrieb verwendet werden, wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Die Sachkunde wird in der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 BGV D36 definiert
  • Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen.

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