Gewässerschutzbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Stand: 04.12.2018
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 18.07.2017

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

Die Fachkunde ist gesetzlich nicht eindeutig formuliert.

Die DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. fordert als Voraussetzung

  • eine qualifizierte Ausbildung im Umweltschutzbereich sowie
  • eine mind. einfährige Berufserfahrung
  • Abschluss eines anerkannten Fachkundelehrgangs

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen (§ 64 Abs. 1 WHG).
  • Der Benutzer (BImSchG §§ 55-58) muss den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau bezeichnen. Er darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

  • Fachkundelehrgang
  • Regelmäßige Teilnahme an Lehrgängen
  • (um Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt sich der jährliche Besuch eines entsprechenden Seminars).

Kündigungsschutz

Bis ein Jahr nach Ende der Beauftragung eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 66 WHG i.V.m § 58 BImSchG) ist keine ordentliche Kündigung möglich. Nur die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ist möglich. Für das Bestehen eines Kündigungsschutzes bedarf es einer wirksamen Bestellung. Diese hat nicht nur einseitig durch den Arbeitgeber, sondern auch mit der Zustimmung des Arbeitnehmers zu erfolgen.

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