Baustellenkoordinator

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Baustellenverordnung (BaustellV); Stand: 27.06.2017
  • Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 - Geeigneter Koordinator; Stand: 06/2003

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

Gemäß RAB (Kap. 4) ist im Sinne der BaustellV ein geeigneter Koordinator, wer über ausreichende und einschlägige
  • baufachliche Kenntnisse
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.
Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben (RAB Kap. 4.4).

Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein (RAB Kap. 5).

Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden (RAB Kap. 5).

Wer ernennt/bestellt den BA?

Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

Die erforderlichen Inhalte für eine Aus- und Weiterbildung zum Baustellenkoordinator finden sich in Anlage A und B der RAB:

  • Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt.
  • Erwerb der Kenntnisse des Arbeitschutzes und Koordination durch Aus- und Weiterbildungen
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