CE-Beauftragter

* = andere Bezeichnung: CE-Koordinator, CE-Verantwortlicher

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; Stand: 17.05.2006
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG); Stand: 31.08.2015

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Lt. Artikel 5 Abs. 3 Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.
  • Es gibt keine gesetzlichen Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
  • Empfohlen wird (aus: Maschinenbautage Köln): Der CE-Koordinator von Dipl.-Ing. H.-J. Ostermann
    • Technischer Sachverstand für die Bewertung der Produkte
    • Rechtlicher Sachverstand in Hinblick auf das technische Recht (GPSG,GPSGV, Maschinenrichtlinie, Druckgeräte-Richtlinie, ATEX-Richtlinie, EMV-Richtlinie und Niederspannungsrichtlinie)
    • Kenntnissen über die Produkthaftung
    • Kenntnisse über das Umweltrecht (z. B. wegen der zu berücksichtigenden späteren Entsorgung)
  • Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: wichtige Kenntnisse über CE -Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, Technische Dokumentation und Organisation des CE-Prozesses

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Es gibt keine gesetzliche Forderung, einen CE-Beauftragten zu bestellen.
  • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2j definiert einen "Bevollmächtigten" als jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind.
  • Die Bestellung kann im Rahmen eines QS- oder Management-Systems durchaus sinnvoll und nützlich sein, insbesondere dann, wenn man mit unterschiedlichen CE-Richtlinien zu tun hat.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen


(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
  • keine gesetzlichen Anforderungen zu Ausbildung, Fähigkeiten und Benennung

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