Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten; Stand: 2016-12
  • DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung; Stand: 2005-02
  • DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung; Stand: 2003-10
  • WHG; Stand: 04.12.2018

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

Lt. DIN 1999-100 ist für die kleine Wartung mindestens die Sachkunde (1.), für eine große Wartung die Fachkunde "Wartung" (2.) und für die Entsorgung der Abscheideranlage die Fachkunde Entsorgung" (3.) erforderlich.
  1. Als "sachkundig" werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen.
  2. Fachkundige Personen für die Wartung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Im Einzelfall können diese Wartungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.
  3. Fachkundige Personen für die Entsorgung sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Entsorgung von Abscheideranlagen sowie über die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Nach WHG (ehemals § 19i) hat der Betreiber mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen Fachbetriebe zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19i Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine gleichwertige Überwachung verfügt. Vgl. hierzu auch AwSV, etwa Fachbetriebspflicht gem. § 45 AwSV.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

Die sachkundige Person kann die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller von Abscheideranlagen, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.

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