Gefahrgutbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen

  • Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV); Stand: 11.03.2019
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG; Stand: 26.07.2016
  • Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände; Stand: 2015 und Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID); Stand: 2015

Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten

  • Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV. Inhalte und Dauer der Schulungen sowie Prüfungen gemäß § 5 GbV.

Wer ernennt/bestellt den BA?

  • Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen (§ 3 GbV). Nimmt der Unternehmer die Funktion selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben, etwa durch öffentlichen Aushang. Der § 2 der GbV enthält sieben Befreiungen von dieser Gefahrgutachten-Bestellpflicht.

Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

Die Schulungsanforderungen ergeben sich aus § 5 GbV.

  • Gefahrgutbeauftragten-Grundlehrgang
  • Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs.
  • Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.
  • Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises eine Prüfung nach § 6 Abs. 1 bestanden hat.
  • Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.
  • Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

Kündigungsschutz

- Benachteiligungsverbot, kein besonderer Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 2 GbV)

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